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Öffentliche Versammlung

Nachfolgend geben wir die von der Kreispolizeibehörde Lippe erlassene „Beschränkende Verfügung“ wieder. Wir bitten um Beachtung!

Beschränkende Verfügung:

Gemäß § 15 Abs. 1 VersG ergeht diese Bestätigung mit folgenden Auflagen:

1. Die am 24.07.2021 gültigen Schutzmaßnahmen (Abstand, Schutzmas ken, etc.) der Coronaschutzverordnung sind zu beachten und einzuhalten.

2. Der Mindestabstand von 1,5 Metern nach § 4 Abs. 1 CoronaSchVO ist einzuhalten. Der Versammlungsleiter hat dafür Sorge zu tragen, dass auch beim Zu- und Ablauf der Teilnehmer der Mindestabstand eingehalten wird.

3. Die Teilnehmer sind nach § 5 Abs. 4 Nr. 4 CoronaSchVO für die Dauer der Versammlung/ des Aufzuges verpflichtet, eine Alltagsmaske nach § 5 Abs.1 CoronaSchVO zu tragen sobald eine Teilnehmerzahl von 25 Personen überschritten wird. Sofern nichts Abweichendes in der Allgemeinverfügung des Kreises Lippe geregelt ist (bspw. grundsätzliche Maskentragepflicht).

4. Die zum Einsatz kommenden akustischen Geräte müssen in der Lautstärke so gewählt werden, dass die Redner ihre Versammlungsteilnehmer erreichen, jedoch eine übermäßige Beeinträchtigung der Anwohner ausgeschlossen wird.

5. Transparent- oder Fahnenstangen dürfen eine Länge von zwei Metern und einen Durchmesser von 0,03 Metern nicht überschreiten. Zudem dürfen sie nicht aus Metall, Hartholz oder sonstigen bruchfesten Materialien gefertigt sein.

6. Die Zugänge zu den geöffneten Geschäften dürfen durch die Versammlung nicht versperrt werden. Kunden muss das Betreten und Verlassen der Geschäfte ungehindert ermöglicht werden.

7. Dem Buslinienverkehr ist die Durchfahrt durch die Mittelstraße zu ermöglichen.

Die sofortige Vollziehung dieser Auflagen wird gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse angeordnet

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